In einer für die Praxis bedeutsamen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt nochmals deutlich zur Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf 6 Wochen Stellung genommen.
Das Problem:
Das Gesetz begründet einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich nur für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).