Im Vordergrund einer Hilfsmittelversorgung steht zumeist der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich).
Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen, bspw. durch eine Sehhilfe (sog. Mittelbarer Behinderungsausgleich).
Dem Gegenstand nach besteht für beide Formen des Behinderungsausgleichs ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch ein Anspruch auf Optimalversorgung.