Hinweispflicht, Urlaub, Langzeiterkrankte Arbeitnehmer

28. Oktober 2020  

Im Januar 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht infolge der Rechtsprechung des EuGH geurteilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht automatisch am Jahresende verlieren, wenn sie keinen Urlaubsantrag stellen. Arbeitgeber sind vielmehr verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres auf noch offenen Urlaubsanspruch und den drohenden Anspruchsverfall am Ende des Jahres hinzuweisen.

Christoph Keimer

Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Arbeitsrecht 
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Manfred Junker

Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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