Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe zur prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen Eilrechtsschutz grundsätzlich auch im UWG für anwendbar erklärt, vgl. BVerfG Beschluss vom 27.07.2020, Az.: 1 BvR 1379/20.
Was bedeutet dies für Abmahnende und Abgemahnte im Bereich des Lauterkeitsrechts: