Aufgrund der sich weiter verschärfenden Lage der Coronapandemie sah sich die Bundesregierung dazu veranlasst, zur Abmilderung der wirtschaftliche Folgen für gewerbliche Mieter mit Art. 240 § 7 EGBGB eine weitere Neuregelung zu schaffen. Mit Art. 240 § 7 EGBGB hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf Gewerberaummietverhältnisse anzuwenden sind. Die Neuregelung trat mit Wirkung zum 31.12.2020 in Kraft und bringt für Vermieter wie auch Mieter weitrechende Folgen mit sich.